Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Umzugsspedition „MainMove Umzüge“ (nachfolgend „Transporteur“ genannt).
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Diese Geschäftsbedingungen sind für sämtliche Verträge gültig, welche die Beförderung sowie Einlagerung von Umzugsgütern zum Gegenstand haben. Dies umfasst ebenfalls alle hiermit im Zusammenhang stehenden Verpackungs-, Demontage- und Montagearbeiten.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erlangen nur dann Gültigkeit, wenn der Transporteur deren Einbeziehung ausdrücklich und in schriftlicher Form bestätigt hat.
§ 2 Bereitstellung und Übergabe des Umzugsgutes
(1) Das zu befördernde Gut wird dem Transporteur grundsätzlich in unverpacktem Zustand übergeben, sofern im Vorfeld keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Für den Inhalt von Transportbehältnissen, die bereits eigenständig durch den Kunden verpackt wurden, wird seitens des Transporteurs keinerlei Haftung übernommen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die äußere Verpackung sichtbare und nachweisbare Beschädigungen aufweist.
(3) Erkennbare Mängel an der Verpackung sowie daraus resultierende mögliche Schäden am Inhalt des Transportgutes sind dem Transporteur zwingend noch vor der endgültigen Beendigung des Transports anzuzeigen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die Beschädigungen wurden bereits bei der Übergabe des Gutes schriftlich dokumentiert.
§ 3 Preisanpassung und unvorhergesehener Mehraufwand
(1) Weicht die tatsächliche Menge oder das Volumen des Umzugsgutes von den Angaben ab, die der Kunde bei der Auftragserteilung gemacht hat, ist der Transporteur dazu berechtigt, die vereinbarte Vergütung entsprechend dem realen Mehraufwand und der tatsächlichen Menge anzupassen.
(2) Als Grundlage für eine solche Entgeltanpassung dienen die vertraglichen Vereinbarungen sowie die in § 4 dieser Bedingungen definierten Tarife für Zusatzleistungen. Dies betrifft insbesondere:
- Zusätzliches Transportvolumen (berechnet in Kubikmetern)
- Verlängerte Laufwege am Be- oder Entladeort
- Zusätzliche Stockwerke/Etagen am Einzugs- oder Auszugsort
(3) Sollten sich am Einsatzort unvorhergesehene Zusatzleistungen als notwendig erweisen (wie etwa nicht angemeldete Möbelmontagen, Demontagen, Entrümpelungsarbeiten oder sonstige Tätigkeiten), wird der Transporteur den Kunden hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Vor der Durchführung wird eine entsprechende Einwilligung des Kunden bezüglich der Übernahme und Vergütung dieser Mehrarbeiten eingeholt.
(4) Die Abrechnung dieser Aufwände erfolgt auf Grundlage der Preisstaffelung in § 4 bzw. nach einem individuell vereinbarten Stundensatz, sofern für die jeweilige Leistung kein spezifischer Pauschalpreis fixiert wurde.
§ 4 Vergütungssätze und Preisliste für Sonderleistungen
(1) Die Vergütung der Leistungen des Transporteurs richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Preisen sowie den nachfolgend aufgeführten Abrechnungssätzen für Zusatzleistungen:
| Zusatzleistung / Service | Vergütung (Brutto) |
|---|---|
| Karton zusätzlich ein- oder auspacken | 5,80 EUR pro Karton |
| Zusätzlicher Laufweg (je angefangene 10 Meter) | 126,00 EUR |
| Zusätzliche Etage (Einzugs- oder Auszugsort) | 199,00 EUR pro Etage |
| De- oder Montage eines Bettes | 75,00 EUR |
| De-Montage einer Küche (je laufender Meter) | 276,00 EUR |
| De- oder Montage eines Schranks | 130,00 EUR |
| Zusätzliches Umzugsvolumen (je Kubikmeter) | 149,00 EUR |
| Entrümpelung / Entsorgung (je Kubikmeter zzgl. Volumen) | 295,00 EUR |
(2) Der Transporteur behält sich das Recht vor, zusätzliche Aufwendungen in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde nachträgliche Modifikationen des Leistungsumfangs verlangt oder unvorhersehbare Zusatzleistungen erforderlich werden.
§ 5 Mitwirkungspflichten und Vorbereitung durch den Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, um eine ordnungsgemäße und zügige Durchführung des Umzugs zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere:
- Die transportsichere Fixierung und Vorbereitung empfindlicher elektronischer und mechanischer Geräte (wie EDV-Anlagen, Radios, Hi-Fi-Systeme, Fernsehgeräte, Plattenspieler, Waschmaschinen etc.).
- Die fachgerechte Verpackung und Vorbereitung dieser Geräte, sofern dies nicht ausdrücklich als Leistung des Transporteurs vereinbart wurde.
(2) Eine Pflicht des Transporteurs, die ordnungsgemäße Sicherung oder Verpackung durch den Kunden zu überprüfen, besteht nicht.
(3) Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, die rechtzeitige Befahrbarkeit aller Zufahrtswege und Nebenstraßen zu klären sowie die direkten Zugangs- und Abtransportwege freizuhalten.
(4) Sollten die vorgenannten Pflichten nicht erfüllt werden, wodurch sich der Umzug verzögert oder zusätzliche Kosten entstehen, hat der Kunde (Absender) die daraus resultierenden Mehrkosten in voller Höhe zu tragen.
§ 6 Zahlungsmodalitäten und Anzahlungsregelungen
(1) Die Vergütung ist, sofern im Vorfeld keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, bar zu entrichten.
(2) Es gelten folgende Regelungen für Anzahlungen:
- Bei Umzügen innerhalb Deutschlands ist der Kunde verpflichtet, vor Beginn der Verladearbeiten eine Anzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Umzugsgeldes zu leisten.
- Bei Auslandsumzügen beträgt die Anzahlung 70 % des vereinbarten Auftragswertes und ist ebenfalls vor dem Laden des Umzugsgutes fällig.
(3) Sofern die Kosten durch einen Dritten (z. B. den Arbeitgeber oder Behörden) übernommen werden, hat der Kunde eine rechtsgültige Kostenübernahmebescheinigung in voller Höhe mindestens 10 Tage vor dem geplanten Umzugsbeginn beim Transporteur vorzulegen.
(4) Der verbleibende Restbetrag wird unmittelbar nach Abschluss des Umzugs und nach erfolgter Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
§ 7 Vertragsrücktritt, Stornierung und Verschiebung des Termins
(1) Kündigt der Kunde den Umzugsvertrag vor dessen Durchführung oder verhindert er auf andere Weise die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages, steht dem Transporteur ein Anspruch auf eine angemessene Ausfallfracht zu.
(2) Bei Stornierungen oder Terminverschiebungen gelten folgende pauschalierte Entschädigungssätze:
- Erfolgt die Absage oder Verschiebung weniger als 14 Werktage vor dem geplanten Umzugstermin, werden 80 % des vereinbarten Umzugsgeldes in Rechnung gestellt.
- Bei einer Kündigung oder Terminverschiebung, die mehr als 14 Werktage vor dem geplanten Umzugstermin erfolgt, berechnet der Transporteur 35 % des vereinbarten Umzugsgeldes als Entschädigung.
(3) Die Berechnung dieser Stornierungs- oder Verschiebungskosten erfolgt auf Basis des vereinbarten Umzugsgeldes und deckt bereits entstandene Kosten sowie den entgangenen Gewinn ab.
(4) Sollte der Kunde eine zuvor beantragte Terminverschiebung widerrufen und einen neuen Termin vereinbaren, behält sich der Transporteur vor, die hierdurch entstandenen administrativen Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.
§ 8 Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse
Der Transporteur ist von der Haftung für den Verlust oder die Beschädigung des Transportguts befreit, sofern dies auf eines der nachfolgenden Risiken zurückzuführen ist:
- Wertgegenstände ohne vorherige Deklaration: Die Beförderung von Schmuck, Juwelen, Edelsteinen, Bargeld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren, Urkunden oder Kunstgegenständen, deren genauer Wert dem Transporteur vor dem Verladen nicht zwecks Abschluss einer Zusatzversicherung ausdrücklich bekannt gegeben wurde.
- Mangelhafte Verpackung oder Kennzeichnung: Schäden, die auf eine unzureichende Verpackung oder fehlende Kennzeichnung durch den Absender zurückzuführen sind.
- Eigenhändige Bearbeitung: Schäden, die durch das persönliche Mitwirken, Beladen, Entladen oder Verladen des Transportguts durch den Absender selbst verursacht wurden.
- Fremdverpacktes Gut: Schäden an Transportgütern, die sich in Behältnissen befinden, welche nicht vom Transporteur verpackt wurden.
- Ungeeignetes Lade- oder Entladegut: Schäden, die beim Bewegen von Transportgütern entstehen, deren Dimensionen oder Gewicht nicht den räumlichen Verhältnissen am Lade- oder Entladeort entsprechen, sofern der Transporteur den Absender vorab auf diese Gefahr hingewiesen hat und der Absender dennoch auf der Durchführung der Leistung bestand.
- Lebende Tiere oder Pflanzen: Schäden oder Verluste bei der Beförderung von lebenden Pflanzen oder Tieren.
- Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Guts: Schäden infolge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen flüssiger Substanzen.
- Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 9 Fristen und Formalitäten zur Schadenanzeige
9.1 Verlust oder äußerlich erkennbare Schäden: Ansprüche wegen Verlustes oder äußerlich erkennbarer Schäden an dem Transportgut erlöschen, wenn der Schaden dem Transporteur nicht spätestens binnen 12 Stunden nach der Ablieferung schriftlich angezeigt wird.
9.2 Selbst eingepackte Gegenstände: Keine Haftung besteht für Schäden an Gegenständen aus Glas, Keramik, Porzellan oder ähnlichen empfindlichen Materialien, wenn diese vom Kunden selbst verpackt und ausgepackt wurden.
9.3 Verdeckte Schäden: Ansprüche wegen Schäden, die bei der Ablieferung nicht äußerlich erkennbar waren (verdeckte Schäden), erlöschen, wenn der Schaden dem Transporteur nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich gemeldet wird.
9.4 Form der Schadenanzeige: Die Anzeige des Schadens muss in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) erfolgen und eine präzise Beschreibung des Schadensbildes enthalten.
§ 10 Gesetzliches Pfandrecht
(1) Dem Transporteur steht wegen aller durch den Umzugsvertrag begründeten Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Umzugsgut des Kunden zu.
(2) Der Transporteur ist berechtigt, die Herausgabe des Umzugsgutes so lange zu verweigern, wie das vereinbarte Entgelt ganz oder teilweise noch nicht bezahlt wurde.
(3) Das Pfandrecht kann zur Sicherstellung der offenen Forderungen des Transporteurs verwertet werden.
§ 11 Erfüllungsort und zuständiger Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Umzugsvertrag ist der geschäftliche Sitz des Transporteurs.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Transporteurs vereinbart.
§ 12 Handwerkliche Zusatzleistungen und Elektroinstallationen
(1) Das Transportpersonal ist nicht berechtigt, handwerkliche Arbeiten durchzuführen, die nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurden. Dies betrifft insbesondere, aber nicht abschließend, Elektro-, Gas-, Sanitär-, Dübel- und sonstige Installationsarbeiten.
(2) Für etwaige Mängel oder Schäden, die aus nicht vereinbarten oder eigenmächtig veranlassten Installationsarbeiten resultieren, übernimmt der Transporteur keinerlei Haftung.
§ 13 Kombinationstransporte und Sammelladungen
(1) Der Transporteur ist dazu berechtigt, den Umzug im Rahmen eines Sammeltransports durchzuführen. Das bedeutet, dass das Umzugsgut zusammen mit Ladungen anderer Kunden befördert werden kann.
(2) Im Falle eines Sammeltransports kann es zu transportbedingten Verzögerungen kommen. Der Kunde wird in diesem Fall rechtzeitig informiert. Eine Haftung des Transporteurs für durch Verzögerungen entstandene Schäden ist ausgeschlossen, sofern die Verzögerungen auf den regulären Verlauf des Sammeltransports zurückzuführen sind.
§ 14 Regelung zu Trinkgeldern
(1) Trinkgelder, die der Absender den Mitarbeitern des Transporteurs übergibt, sind absolut freiwillig und werden nicht mit dem offiziellen Rechnungsbetrag verrechnet.
(2) Die Mitarbeiter des Transporteurs haben keinen Rechtsanspruch auf Trinkgelder, und diese stellen keinen Bestandteil der vereinbarten Vergütung dar.
§ 15 Verbindlichkeit von Absprachen und Vermeidung von Missverständnissen
(1) Der Transporteur übernimmt keine Verantwortung für Missverständnisse oder Unklarheiten, die aus rein mündlichen oder anderweitig nicht schriftlich bestätigten Aufträgen, Weisungen oder Mitteilungen des Absenders resultieren. Dies gilt insbesondere, wenn solche Mitteilungen an Personen gerichtet sind, die nicht zur Vertretung des Transporteurs bevollmächtigt sind.
(2) Ausschließlich schriftliche Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen, die von bevollmächtigten Personen des Transporteurs akzeptiert und bestätigt wurden, sind für den Transporteur rechtlich verbindlich.
§ 16 Kontrollpflicht des Kunden bei der Abholung
(1) Bei der Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, selbst fortlaufend zu überprüfen, dass sämtliches Umzugsgut ordnungsgemäß mitgenommen wird.
(2) Der Absender hat sicherzustellen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder versehentlich zurückgelassen wird. Etwaige Irrtümer müssen vor Verlassen der Abholstelle festgestellt und dem Transportpersonal unverzüglich mitgeteilt werden.
§ 17 Datennutzung und Datenschutz
(1) Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung und ordnungsgemäßen Abwicklung des Auftrags. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur an eingesetzte Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung zwingend benötigt werden.
(2) Eine Weitergabe der Daten an unbeteiligte Dritte, die nicht an der Auftragserfüllung beteiligt sind, findet nicht statt.
(3) Nach vollständiger Abwicklung des Auftrags und vollständiger Bezahlung werden die Kundendaten für die weitere Verwendung gesperrt und gemäß den steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften gelöscht.